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Betriebsführende von Restaurants, Bars, Hotels, Bistros, Cafés, Gelegenheitsbetrieben und sonstigen Gastgewerbebetrieben, welche gebrannte Wasser ausschenken, benötigen eine Ausschankbewilligung.
Die Bewilligung zum Ausschank von gebrannten Wassern wird natürlichen Personen erteilt, die bereits im Besitze einer gültigen kommunalen Gastwirtschaftsbewilligung sind. Für die Beantragung der Ausschankbewilligung muss ein Gesuchsformular eingereicht werden.
Auf dem Gesuchsformular muss die geschätzte Ankaufsmenge in Liter pro Jahr angegeben werden. Sofern ein bestehender Betrieb übernommen wird, wird über die Umsatzklasse des Vorjahres Auskunft erteilt.
Das Gesuch muss vor der Betriebseröffnung oder Betriebsübernahme eingereicht werden.

Kleinhandel

Betriebsführende von Verkaufsgeschäften, welche gebrannte Wasser in geschlossenen Flaschen verkaufen, benötigen eine Kleinhandelsbewilligung.
Die Bewilligung für den Kleinhandel wird natürlichen Personen erteilt und setzt keine kommunale Betriebsbewilligung voraus. Für die Beantragung der Kleinhandelsbewilligung muss ein Gesuchsformular eingereicht werden. Dem Gesuch muss zwingend ein aktueller Strafregisterauszug des Schweizerischen Zentralstrafregisters beigelegt werden. Dieser kann auf jeder Schweizer Poststelle oder online beantragt werden.
Auf dem Gesuchsformular muss die geschätzte Verkaufsmenge in Liter pro Jahr angegeben werden. Sofern ein bestehender Betrieb übernommen wird, wird über die Umsatzklasse des Vorjahres Auskunft erteilt.
Das Gesuch muss vor der Betriebseröffnung oder Betriebsübernahme eingereicht werden.

Rechtliche Grundlagen

Gastwirtschaftsgesetz GR
Ausführungsbestimmungen zum Gastwirtschaftsgesetz GR

Infos

Kantonale Bewilligungen für den Ausschank gebrannter Wasser stützen sich immer auf eine kommunale Gastwirtschaftsbewilligung.

Muster kommunale Gastwirtschaftsbewilligung

Formulare

Gesuch gebrannte Wasser Ausschank-/ Kleinhandelsbewilligung