Publikation - Öffentliche Planauflage

15. Oktober 2026
Strassenprojekt - 725.80 Samnaunerstrasse

Strassenkorrektion Lehmeck – Laubtal km 7.43 – km 8.37
Auflageprojekt Nr. 725.80.4354 vom September 2026
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1. Ort und Frist der Auflage

Die Projektakten liegen vom 19. Oktober 2026 bis 19. November 2026 in der Gemeindeverwaltung, Gemeinde Samnaun, Kirchweg 25, 7562 Samnaun-Compatsch, zur Einsicht auf (Art. 20 des kantonalen Strassengesetzes, StrG; BR 807.100). Sie können während der Dauer der Auflage auch unter www.tiefbauamt.gr.ch > Aktuelles eingesehen und heruntergeladen werden. Die neue Strassenachse (gelb) ist im Gelände ausgesteckt beziehungsweise markiert.

2. Gesuche um spezialgesetzliche Bewilligungen

Folgende Gesuche sind Teil des Auflageprojekts:

  • Gesuch um Bewilligung für das Einleiten von nicht verschmutztem Abwasser in ein oberirdisches Gewässer nach Art. 7 Abs. 2 des Gewässerschutzgesetzes.

  • Gesuch um Bewilligung für die Überdeckung oder Eindolung von Fliessgewässern nach Art. 38 Abs. 2 des Gewässerschutzgesetzes.

  • Rodungsgesuch nach Art. 5 des Bundesgesetzes über den Wald.

  • Gesuch um fischereirechtliche Bewilligung für technische Eingriffe in Gewässer nach Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Fischerei.

  • Gesuch um wasserbaupolizeiliche Bewilligung nach Art. 22 Abs. 1 des kantonalen Wasserbaugesetzes.

3. Verfügungsbeschränkung

Vom Tage der öffentlichen Bekanntmachung der Auflage an unterliegen Bauvorhaben innerhalb des vom Projekt erfassten Gebietes einer Bewilligung des Departementes für Infrastruktur, Energie und Mobilität Graubünden. Diese wird erteilt, wenn sich das Bauvorhaben nicht erschwerend auf den Landerwerb oder die Ausführung des Projektes auswirkt.

4. Einsprachen

4.1 Legitimation

Wer vom Auflageprojekt berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung geltend machen kann, ist berechtigt, Einsprache zu erheben. Einsprache berechtigt sind ferner die betroffenen Gemeinden und wer nach Bundesrecht dazu ermächtigt ist.

4.2 Einwendungen

Es können geltend gemacht werden:

  1. Einwände gegen das Auflageprojekt und die damit verbundenen Gesuche für weitere Bewilligungen sowie gegen eine vorgesehene Enteignung und deren Umfang;

  1. Entschädigungsbegehren, namentlich Forderungen für die beanspruchten Rechte und andere Forderungen, die sich aus dem kantonalen Enteignungsrecht ergeben. Die Bereinigung dieser Begehren erfolgt anschliessend an die Projektgenehmigung im Landerwerbsverfahren.

4.3 Frist und Adressat

Einsprachen sind innert der Auflagefrist mit einer kurzen Begründung dem Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität Graubünden, Ringstrasse 10, 7001 Chur, einzureichen.

Werden nachträgliche Entschädigungsforderungen geltend gemacht, sind die Säumnisfolgen nach Art. 17 der kantonalen Enteignungsverordnung (EntV; BR 803.110) zu beachten.

Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität Graubünden

Die Vorsteherin: 
Dr. Carmelia Maissen, Regierungsrätin

Chur, 7. Oktober 2026

eKAB-Nr.: 00.162.067
Stelle: Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität Graubünden
Rubrik: Kantonale amtliche Publikationen / Kantonale Plangenehmigungsverfahren Veröffentlicht: 15.10.2026Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.