Familienförderungsbeiträge
Die Familienförderungsbeiträge sind für Familien mit Kindern bestimmt.
Der Familienförderungsbeitrag besteht in jährlichen Kinderzulagen für jedes Kind, welche das 16. Altersjahr noch nicht vollendet hat. Die Altersgrenze beträgt 20 Jahre für Kinder, die erwerbsunfähig sind.
Für Kinder in Ausbildung dauert die Leistung so lange, bis die Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr.
Die anspruchsberechtigten Personen erhalten Zulagen für:
- eigene und adoptierte Kinder
- andere Kinder, deren Unterhalt sie zu einem wesentlichen Teil bestreiten.
Der Anspruch auf Familienzulagen entsteht am ersten Tag des Geburtsmonats des Kindes. Er erlischt am Ende des Monats, in welchem die Voraussetzungen dahinfallen.
Anspruch auf Kinderzulagen haben Eltern mit Wohnsitz in der Gemeinde Samnaun, deren Kinder ebenfalls den Wohnsitz in der Gemeinde Samnaun haben.
Erfüllen mehrere Personen aufgrund dieses Gesetzes die Voraussetzungen für den Bezug von Kinderzulagen, darf nur eine Familienzulage gewährt werden. Der Anspruch auf Kinderzulagen steht in diesem Fall der Reihe nach zu:
- der Person, unter deren Obhut das Kind steht;
- der Person, welche die Anspruchsberechtigten gemeinsam bestimmen, wenn das Kind unter ihrer gemeinsamen Obhut steht;
- der Person, die überwiegend für den Unterhalt des Kindes aufkommt.
Anmeldung und Auszahlung
Für Kinder unter 16 Jahren ist kein Gesuch erforderlich. Die Anmeldung erfolgt per Geburtsmeldung oder Anmeldung der Familien (Zuzugsmeldung) in der Gemeinde Samnaun.
Für Jugendliche über 16 Jahren ist jährlich ein Gesuch mit den erforderlichen Unterlagen (Schul- bzw. Immatrikulationsbestätigung des / der Bewerbers/in, Lehrvertrag, Ausbildungsvertrag) beim Finanzamt der Gemeinde Samnaun einzureichen.
Es ist für jede Person ein separates Gesuch einzureichen.
Das Gesuch mit den erforderlichen Unterlagen ist bis spätestens 18. Juli 2025 für das laufende Ausbildungs- bzw. Schuljahr einzureichen. Später eingereichte Gesuche können nicht mehr berücksichtigt werden.
Die Auszahlung erfolgt einmal jährlich, in der Regel im Monat August. Die Kinderzulagen werden rückwirkend für die vergangenen 12 Monate (Juli – Juni) respektive angebrochene Quartale ausbezahlt.
In der Regel werden die Kinderzulagen an die Eltern / Vormund ausbezahlt.
Bietet die berechtigte Person keine Gewähr für eine zweckmässige Verwendung der Kinderzulagen, sind diese jener Person, Behörde oder Institution auszurichten, die für das Kind sorgt. Unter derselben Voraussetzung können die Zulagen auch direkt an das in Ausbildung stehende mündige Kind ausbezahlt werden.
Zugehörige Objekte
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